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Internationales Steuerrecht
mit Ihren Steuerberatern in Köln-Rodenkirchen

Internationales Reporting

Die internationalen Märkte wachsen immer stärker zusammen. Unternehmen jeder Größenordnung bauen Niederlassungen im Ausland auf, beteiligen sich an Unternehmen. Um einen Überblick über die Vorgänge im Ausland behalten zu können, ist das internationale Reporting von größter Wichtigkeit.

Wir bieten umfassendes internationales Reporting unter Einhaltung des IFRS-Rahmens. In Zusammenarbeit mit Ihnen stellen wir sicher, dass Sie Ihre Berichte in einem standardisierten Format erhalten. Damit ist gewährleistet, dass Ihre Berichte über die Landesgrenzen hinweg für Sie vergleichbar bleiben.

Expatriate Beratung

Viele Fachkräfte werden heute von international tätigen Unternehmen, vorübergehend – meist für ein bis drei Jahre – oder auch länger an eine ausländische Zweigstelle oder im Rahmen von Joint Ventures entsandt‬.

Bei grenzüberschreitenden Mitarbeiterentsendungen sind besondere Kenntnisse sowohl des nationalen als auch des internationalen Steuerrechts erforderlich. Wir verfügen über eine langjährige Erfahrung mit Expatriates und unterstützen Sie in allen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen.

Unsere Leistungen für Expatriates

  • Beratung bei der Besteuerung von beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Mitarbeitern in Deutschland
  • Erstellung von Lohnsteueranrufungsauskünften beim Betriebsstättenfinanzamt
  • Gestaltung und steuerliche Optimierung von Arbeitsverträgen
  • Unterstützung und individuelle steuerliche und wirtschaftliche Beratung von Expatriates in Deutschland
  • Beratung von Expatriates, die in Deutschland arbeiten (Inbound)
  • Beratungen hinsichtlich Wohnsitzbeibehaltung vs. Wohnsitzauflösung bei Entsendungen
  • Beratung hinsichtlich Grenzgängerregelung
  • Erstellung der deutschen Einkommensteuererklärungen unter Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen
  • Beratung zum Reisekostenrecht
  • Beantragung der Zusammenveranlagung, auch wenn Ehepartner im Ausland lebt
  • Einlegen von Einsprüchen und anderen Rechtsbehelfen und Führen der Verfahren
  • Erstellung von Kindergeld- und Elterngeldanträgen für Expatriates in Deutschland
  • Unterstützung bei Beantragung sozialversicherungsrechtlicher Bescheinigungen

Steuerliche Rechtsgrundlagen für die Außenwirtschaft

Die Außenwirtschaft umfasst den grenzüberschreitenden Warenhandel eines Landes, also den Im- und den Export sowie den Handel mit Dienstleistungen, den Kapitalverkehr und die betriebliche und persönliche Vermögenssphäre.

Die Rechtsgrundlagen ergeben sich dabei aus den OECD-Abkommen, den Doppelbesteuerungsabkommen, den Vorschriften der Europäischen Union und aus den nationalen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Den Bestimmungen der EU kommt dabei eine immer größere Bedeutung zu.

Das Außensteuergesetz (AStG)

Es bildet die gesetzliche Grundlage, um Gewinne von Steuerinländern, die im Ausland entstehen oder ins Ausland verlagert werden, in Deutschland zu versteuern. Dabei müssen die Hoheitsrechte anderer Staaten und bestehende Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt werden.

Link zum ASTG: http://www.gesetze-im-internet.de/astg/

Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften

Das Gliederungs- und Unterscheidungsraster in der Umsatzsteuer ist für Unternehmer, Kunden, Lieferanten, Spediteure und die betroffenen Behörden mit einer hohen Komplexität verbunden. Die Beurteilungs- und Berechnungsgrundlagen richten sich unter anderem nach:

Lieferungen und Leistungen Umsätze mit Beteiligten aus EU-Mitgliedstaaten und Drittlandslieferungen
Steuerschuld Business oder Consumer (B2B oder B2C) Umsatzsteuergesetz UStG
Umsatzsteuer-Durchführungs-verordnung (UstDV)
Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE)
Meldepflichten bei der Umsatzsteuer und im Außenwirtschaftsrecht Meldepflichten Umsatzsteuer
Finanzbehörden
Verrechnungspreise und Umsatzsteuer Zoll
Compliance Dokumentationspflichten
Buch- und Belegnachweis

Zölle

Zölle sind Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i. S. d. Zollrechts der EU und dienen in erster Linie dem Schutz der heimischen Wirtschaft. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sind gem. § 3 Abs. 3 AO Steuern im Sinne der Abgabenordnung (AO). Einfuhrzölle werden bei der Einfuhr von Waren aus einem Nicht-EU Staat erhoben.

Innerhalb der Europäische Union werden keine Zölle erhoben, da die EU eine Zollunion ist. In Deutschland werden Zölle von der Bundeszollverwaltung erhoben und verwaltet. Die erhobenen Zölle fließen in den EU-Haushalt. Die Gesetzgebungskompetenz und die Ertragskompetenz für Zölle hat (fast vollständig) die EU.

Zollsätze

Ob und in welcher Höhe Zölle auf eine grenzüberschreitende Warenbewegung bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Union erhoben werden, ist im Zolltarif (Nomenklatur) festgelegt. Der Zolltarif ist ein systematisch aufgebautes Warenverzeichnis und gilt für alle EU-Mitgliedstaaten.

Neben der Ermittlung der Zollsätze lassen sich weitere mit der grenzüberschreitenden Warenbewegung verbundene Rechtsfolgen ableiten, z.B. Antidumpingregelungen, die Beachtung von Verboten und Beschränkungen, Erforderlichkeit von Genehmigungen und Lizenzen, Vorlage von zusätzlichen Unterlagen und vieles mehr.

Zollbefreiungen

Für bestimmte Waren ist bei der Überführung in den freien Verkehr der Zollsatz „frei“ festgelegt, eine sog. Tarifliche Zollbefreiung. Die Voraussetzungen Außertariflicher Zollbefreiungen bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind in verschiedenen Rechtsvorschriften festgelegt. Diese orientieren sich überwiegend an dem Verwendungszweck der Waren wie beispielsweise Rückwaren, Warenmuster und Warenproben, Sendungen mit geringem Wert, Wissenschaftsgüter, Waren im persönlichen Gepäck Reisender.

Beispiel zur Abgabenberechnung: www.zoll.de/...

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer (EuSt) ist gem. § 21 UstG eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO. Für die EuSt gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passiven Veredelungsverkehr. Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine indirekte Steuer.

Die EuSt in Höhe von 19 % bzw. 7 % wird neben den Zöllen und den besonderen Verbrauchsteuern bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern oder aus den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg bei der Einfuhr in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland durch die deutsche Zollverwaltung (Hauptzollämter) erhoben.

Zu beachten sind hier die Besonderheiten der zum Zollgebiet der Union, nicht aber zum Umsatzsteuergebiet der Union gehörenden Länder: www.zoll.de/...

Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht weitgehend der Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bezeichnet), die beim Verbrauch oder Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Inland bzw. bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union anfällt. Auch die Einfuhr von Waren aus einem umsatzsteuerrechtlichen Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Umsatzsteuer, jetzt allerdings bezeichnet als Einfuhrumsatzsteuer. Die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware wird im Gegenzug mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet. Durch diese Einfuhrbesteuerung wird verhindert, dass die eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen.

Es ist unerheblich, ob die Einfuhr durch ein Unternehmen oder durch eine Privatperson erfolgt.

Die Eust wird zusammen mit dem Zoll erhoben. Deshalb sind die Vorschriften des Abfertigungsverfahrens, die Entstehung der Steuerschuld, die Berechnung der Eust sowie deren Zahlung für Zoll und Eust aneinander angepasst. Es sind die gleichen Förmlichkeiten wie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erfüllen – insbesondere die Gestellung der Waren und die Abgabe der Zollanmeldung. Die Eust entsteht im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle. Die Verpflichtung zur Zahlung der Eust (Abgabenschuld) entsteht i. d. R. bei der Überlassung zum steuerrechtlich freien Verkehr, § 21 Abs. 2 S. 1 UStG i. V. m. Art. 77 Abs. 1 Buchst. A UZK. Bemessungsgrundlage für die Eust ist der Zollwert, § 11 Abs. 1 UStG

Weitere Informationen zur Einfuhrumsatzsteuer finden Sie auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung.

Verbrauchsteuern

Die Verbrauchsteuern mit einem Aufkommen von mehr als 65 Milliarden Euro jährlich sind die bedeutendsten Einnahmen der Zollverwaltung. Den Verbrauchsteuern unterliegen die sog. Steuergegenstände, welche in den jeweiligen Verbrauchsteuergesetzen näher bestimmt sind. Dieses sind verbrauchsfähige Güter des täglichen Konsums wie beispielsweise Mineralöl, Strom, Tabakwaren usw..:

Zu den bundesgesetzlich geregelten besonderen Verbrauchsteuern gehören:

  • Energiesteuer
    Die Energiesteuer ist die bedeutendste Einnahmequelle unter den Verbrauchsteuern für den Bundeshaushalt. Das Energiesteuerrecht erfasst u. a. Mineralöl, Steinkohle, Braunkohle und Koks.
  • Stromsteuer
    Die Stromsteuer wird auf elektrischen Strom erhoben. Für die Stromsteuer gelten einige Sonderregelungen, da es sich bei Strom um keine körperlich greifbare Ware handelt.
  • Alkoholsteuer
    Mit der Alkoholsteuer wird der Verbrauch von Alkohol und alkoholhaltigen Waren innerhalb des deutschen Steuergebiets besteuert. Bis zum 31.12.2017 galten noch die Regelungen des Branntweinmonopols, welche aber vom Alkohlsteuerrecht abgelöst wurden.
  • Alkopopsteuer
    Die Alkopopsteuer wird auf spirituosehaltige Süßgetränke erhoben (zusätzlich zur Alkohlsteuer; ehemals Branntweinsteuer). Sie wurde zum Schutz junger Menschen vor Gefahren des Alkohlkonsums eingeführt. Ziel war die Verteuerung von Alkopops, so dass die Nachfrage junger Menschen nach diesen Produkten nachhaltig verringert wird.
  • Biersteuer
    Die Biersteuer wir auf die Erzeugnisse Bier aus Malz und Mischungen von Bier mit nichtalkoholischen Getränken erhoben. Die Biersteuer wird zwar vom Zoll als Bundesbehörde erhoben, deren Ertrag steht jedoch als einzige der Verbrauchsteuern den Bundesländern zu.
  • Kaffeesteuer
    Die Kaffeesteuer wird auf Röstkaffee, löslichen Kaffee sowie auf kaffeehaltige Waren erhoben.
  • Tabaksteuer
    Der Tabaksteuer unterliegen beispielsweise Fertigzigaretten, Zigarillos, Zigarren. Die Tabaksteuer auf diese Steuergegenstände wird durch die Verwendung von Steuerzeichen entrichtet.
  • Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer
    Der Schaumweinsteuer unterliegen Schaumweine wie beispielsweise Sekt und Champagner. Zwischenerzeugnisse sind bspw. Sherry, Portwein und Likör. Wein unterliegt in Deutschland keiner Verbrauchsteuer.

Weitere Informationen zu den einzelnen Steuergegenständen, deren Steuerentstehung, Steuerhöhe, Besteuerungsverfahren, Steueraussetzung, Steuervergünstigungen und vielem mehr erfahren Sie hier www.zoll.de/...

Die Produktion und der Handel der Steuergegenstände erfolgen unversteuert über sog. Steuerlager und die Steuer entsteht erst mit der Entfernung aus dem Steuerlager oder mit der Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager. Die Steuergegenstände werden erst in dem Land versteuert, in dem sie verbraucht werden (Bestimmungslandprinzip).

Der Steuerlagerinhaber ist i.d.R. der Steuerschuldner. Der Steuerschuldner bedarf einer Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt.

Weitere detaillierte Informationen zum gewerblichen Warenverkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Gütern, Internethandel und was Privatpersonen beachten müssen erfahren sie hier www.zoll.de/...

Das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union entspricht grundsätzlich dem Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten. Das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ist jedoch nicht mit dem Zollgebiet der Union gleichzusetzen.

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen sind Verträge zwischen zwei Staaten, in denen festgelegt ist, welcher der beiden Vertragsstaaten im Einzelfall das Besteuerungsrecht hat. Damit wird bereits die Entstehung der Doppelbesteuerung verhindert, während ohne DBA durch die einseitigen Maßnahmen eine bereits eingetretene doppelte Besteuerung gemildert oder beseitigt wird.

Die vom deutschen Staat abgeschlossenen DBA sind jeweils in der ersten Nummer des Bundessteuerblattes Teil I eines Jahres aufgeführt. Fast alle neueren DBA orientieren sich an dem OECD-Musterabkommen, nach dem das Besteuerungsrecht grundsätzlich auf den Wohnsitz- und den Einkunftsstaat verteilt ist.

Die Abkommen erstrecken sich regelmäßig auf die Einkommens- und Vermögensbesteuerung. Daneben bestehen weitere Abkommen wie z.B. auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungssteuern.

Für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, d. h. solche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG) gilt im deutschen Einkommensteuerrecht grundsätzlich das Wohnsitzlandprinzip und das Welteinkommensprinzip. Das bedeutet zunächst, dass das gesamte irgendwo auf der Welt erzielte Einkommen einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Für natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben § 1 Abs. 4 EStG, gilt im deutschen Einkommensteuerrecht grundsätzlich das Quellenlandprinzip und das Territorialitätsprinzip.

Ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger ist demzufolge mit seinen Einkünften aus ausländischen Quellen in Deutschland steuerpflichtig. So unterliegen z. B. die Zinsen aus einer Kapitalanlage im Ausland auch in Deutschland grundsätzlich der Besteuerung. Unterwirft jedoch auch der ausländische Staat diese Zinsen der Besteuerung, ist es die Aufgabe eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Doppelbesteuerung zu vermeiden oder zu vermindern.

Hierzu werden zwei Standardmethoden angewandt:

  • Freistellungsmethode (u. U. unter Einbezug des Progressionsvorbehaltes); in diesem Fall werden die ausländischen Einkünfte von der inländischen Besteuerung ausgenommen
  • Anrechnungsmethode; in diesem Fall werden die Einkünfte zwar in beiden Staaten besteuert, der Wohnsitzstaat rechnet jedoch die im Ausland hierauf erhobene Steuer auf seine Steuer an, d. h. vermindert seine Steuerlast um die bereits im Ausland erhobene Steuer
  • Bei der Freistellungsmethode bleibt es somit beim Besteuerungsniveau des anderen Vertragsstaates, bei der Anrechnungsmethode wird (in der Summe) das deutsche Steuerbelastungsniveau hergestellt.

Zwei weitere Methoden, die als Unterfälle der Anrechnungsmethode anzusehen sind, sorgen lediglich für eine Verminderung der Doppelbesteuerung:

  • Pauschalisierungsmethode
  • Abzugsmethode, vgl. auch § 34c Abs. 2 und 3 EStG.

Zudem besteht die Möglichkeit des Erlasses der Steuer auf Einkünfte, die bereits im Quellenstaat besteuert worden sind, durch den Wohnsitzstaat (vgl. § 34c Abs. 5 EStG).

Quelle: „Creative Commons Attribution/Share Alike“

Link zu den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen: www.bundesfinanzministerium.de

Ausländische Einkünfte

Was sind ausländische Einkünfte?

Ausländische Einkünfte sind im deutschen Einkommensteuergesetz (§ 34d EStG) ausführlich erfasst.

  • Einkünfte aus einer im Ausland betriebenen Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer ausländischen Betriebsstätte oder aus Aufträgen, die durch einen im Ausland tätigen ständigen Vertreter erzielt werden
  • Einkünfte, die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat
  • Einkünfte aus dem Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Flugzeuge, die zu Beförderungen zwischen ausländischen oder von ausländischen zu inländischen Häfen erzielt werden
  • einschließlich der Einkünfte, die mit solchen Beförderungen zusammenhängen, die sich auf das Ausland erstrecken
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt oder verwertet wird
  • Einkünfte aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter im Ausland gelegen sind
  • Einkünfte von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat;
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt wird oder in einem ausländischen Staat verwertet wird
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist;
  • Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder der Überlassung von Nutzungsrechten an Immobilien im Ausland
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, wie z. B. wiederkehrende Zahlungen, Renten, die von ausländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Voraussetzung ist, dass bei wiederkehrenden Zahlungen der Leistungsträger seinen Wohnsitz, die Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Ausland hat, und bei privaten Veräußerungsgeschäften, dass sich die veräußerten Wirtschaftsgüter im Ausland befinden.

Steuern auf ausländische Einkünfte

Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, welcher der beiden Vertragsstaaten im Einzelfall von Einkünften das Besteuerungsrecht hat. Viele Staaten verwenden für den Abschluss ihrer Doppelbesteuerungsabkommen das Musterabkommen der OECD (OECD-MA) als Grundlage. Danach unterliegen Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, in der Regel dem dortigen Steuersystem. Auch die Gewinnermittlung und Bilanzierung finden nach den Vorschriften des Auslands statt. Auch wenn das Besteuerungsrecht im Einzelfall dem Auslandsstaat zusteht, sind die Einkünfte im Wohnsitzstaat in der Steuererklärung zu erfassen.

Der Artikel 23 A OECD-MA enthält die Freistellungsmethode und der Artikel 23 B OECD-MA die Anrechnungsmethode.

Anrechnungs- und Freistellungsmethode

Für ausländische Einkünfte kann die Steuerschuld gemäß § 34c EStG verringert werden. Hierbei sind grundsätzlich zwei Verfahren vorgesehen, die Anrechnungsmethode und die Freistellungsmethode.

Beim Anrechnungsverfahren wird die auf ausländische Einkünfte entfallende Auslandssteuer auf die deutsche Steuerschuld angerechnet, das heißt die zu bezahlende Steuer wird um diesen Betrag reduziert. Im Gegensatz dazu werden die ausländischen Einkünfte bei der Freistellungsmethode steuerfrei gestellt, sodass insoweit keine deutsche Steuer entsteht.

Einkommensteuer und Progressionsvorbehalt

Wie die Berechnung der Einkommensteuer bei ausländischen Einkünften erfolgt, kann man folgendem Beispiel entnehmen:

Beispiel:

Herr Müller ist im Inland ansässig, unbeschränkt steuerpflichtig und erzielt Arbeitseinkünfte aus dem Ausland. In Deutschland hat er Einkünfte aus Kapitalanlagen und Vermietungseinkünfte. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen werden seine ausländischen Einkünfte im Ausland besteuert. Damit keine Doppelbesteuerung der ausländischen Einkünfte in Deutschland erfolgt, erhält er vom deutschen Fiskus eine Freistellung für diese Einnahmen. Aber alle ausländischen Brutto-Einkünfte werden bei der Bemessung des Steuersatzes für sein übriges in Deutschland erwirtschaftetes Einkommen in einen Progressionsvorbehalt einbezogen, der eine höhere Steuerbelastung auslöst.

Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, werden nur zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen, wobei die Einnahmen selbst nicht besteuert werden. Man zahlt dann einen höheren Steuersatz auf die in diesem Fall im Inland erzielten Einnahmen, als man es ohne Progressionsvorbehalt tun müsste.

Ausländische Einkünfte von Selbstständigen

Wer als Selbstständiger oder als Freiberufler im Ausland tätig ist und dort Einkünfte erzielt, wird damit in Deutschland nach dem Wohnsitzstatus besteuert. Abweichend dazu wird die Steuer im Ausland erhoben, wenn der Steuerpflichtige dort eine Niederlassung, Büroräume oder eine feste Repräsentanz betreibt und dort seine Tätigkeit ausübt (Besteuerung im Tätigkeitsstaat). Typische Beispiele: der Arzt oder Apotheker mit einer Praxis in Deutschland und in Mallorca.

Nach einem BFH-Urteil aus dem Jahre 2006 gilt eine feste Niederlassung erst, wenn sie für mindestens sechs Monate verfügbar ist (Az.: I R 92/05).

Besteuerung von Renten und Sozialbezügen aus dem Ausland

Renten aus Sozialkassen, der Sozialversicherung, der Bahn und sonstigen ausländischen öffentlichen Kassen und Einkünfte, die mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, sind dann ausländische Einkünfte und werden, wenn der Leistungsträger seinen Sitz oder die Geschäftsleitung im Ausland hat, nach den gängigen Doppelbesteuerungsabkommen auch im Ausland besteuert.

Beispiel: Der belgische Offizier mit Wohnsitz in Köln erhält seine Rente aus Belgien, die zuvor dort besteuert wurde.

Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft im Ausland

Globalisierung, neue Absatzmärkte über Internetplattformen, Digitalisierung von Vertriebs- und Fertigungsprozessen und nicht zuletzt der Wettbewerb bei Steuern und Arbeitsmarkt sind Gründe für wachsende Auslandsaktivitäten.

Der Gang ins Ausland verändert aber auch die steuerliche Situation von Unternehmen, weil die fiskalischen Voraussetzungen von Ausland und Inland unterschiedlich aufeinandertreffen. Dabei sind der örtliche Auftritt und die wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens zunächst entscheidend. Hauptsächlich bieten sich in der Praxis folgende Möglichkeiten: Gründung einer Betriebsstätte oder einer Tochtergesellschaft.

Betriebsstätte

Die Betriebsstätte ist eigentlich ein steuerlicher Begriff, der international durch Art. 5 OECD-Musterabkommen geprägt ist. Danach ist die Betriebsstätte „eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird“ Die Definition umfasst auch die Begriffe Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen oder Bau- und Montagestellen.

Folgende Funktionen sind darunter nicht zu verstehen: Warenlager, Einkaufsstellen, Informationsbeschaffung, Werberepräsentanzen oder Forschungsstätten (Art. 5 Abs. 4 OECD-MA).

Auch die Wahrnehmung von Vertriebsaufgaben durch selbstständige Vertreter, Makler oder Kommissionäre gilt nicht als Betriebsstätte.

Entscheidend für eine Betriebsstätte ist auch,

  • dass sie mit einer Dauer von mehr als 6 Monaten besteht
  • dass Räume für die Betriebsstätte entweder gekauft oder langfristig angemietet sind
  • dass die Betriebsstätte als feste Einrichtung auch tatsächlich für die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens dient und damit dem Unternehmen dienlich ist.

Der steuerliche Vorteil einer Betriebsstätte

besteht in der Möglichkeit, Teile des Unternehmensgewinns, die mit der ausländischen Betriebsstätte erwirtschaftet wurden oder im Ausland entstanden sind, nach den möglicherweise niedrigeren Steuern des jeweiligen Staates versteuern zu können. Unter der Voraussetzung, dass zwischen Deutschland und dem Betriebsstättenstaat ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen mit Freistellungsmethode besteht.

Nachteile

Rechtlich gesehen ist ein Unternehmen mit Betriebsstätte eine Einheit. Steuerlich betrachtet kann die Wahl der Betriebsstätte aber Nachteile bringen. Trotz ihrer rechtlichen Unselbstständigkeit bestehen selbstständige Registrierungs- und Steuererklärungspflichten im Betriebsstättenstaat. Denn nach den üblichen Regeln von Doppelbesteuerungsabkommen werden der Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, „die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre“. Die Gewinnabgrenzung zwischen der Zentrale in Deutschland und der Betriebsstätte im Ausland muss durch die Umsetzung des sogenannten Authorized OECD Approach (AOA) in nationales Recht grundsätzlich wie bei Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes vorgenommen werden. Dadurch sind bei Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmenszentrale und Betriebsstätte, fremdvergleichskonforme Verrechnungspreise zu ermitteln.

Folgen: Eigene Buchführung und Lohnabrechnung für die Betriebsstätte, Aufteilung von Darlehen, Investitionen, Übernahmen von Wirtschaftsgütern und gesonderte Regeln beim Verkauf oder Kauf von Immobilien im Ausland.

Tochtergesellschaften

sind im Gegensatz zur Betriebsstätte rechtlich selbstständige Einheiten, meist in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Ausland. Die Höhe der Besteuerung der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft bemisst sich dabei nach dem Körperschaftsteuersatz des Sitzstaates der Tochtergesellschaft. Als rechtlich selbstständiges Unternehmen lässt sich die Trennung der Besteuerung zwischen Mutter und Tochter deutlich einfacher darstellen.

Auf Gewinnausschüttungen von ausländischen Tochtergesellschaften erhebt der Quellenstaat Quellensteuer. Nach Doppelbesteuerungsabkommen sind das in der Regel bis 15 % bei natürlichen Personen sowie auf 0 oder 5 % bei juristischen Personen als Gesellschafter der ausländischen Tochtergesellschaft.

Innerhalb der EU ist die sogenannte Mutter-Tochter-Richtlinie zu beachten, nach der unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. Mindestbeteiligung i. H. v. 10 %, Mindesthaltedauer von 12 Monaten) die Quellensteuer unabhängig von etwaigen DBA-Regelungen auf 0 % reduziert werden kann. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung kann mit dem Teileinkünfteverfahren eine etwaige ausländische Quellensteuer auf die deutsche Steuerlast des Gesellschafters angerechnet werden.

Haftungsfragen

Auch wenn Mutter- und Tochterunternehmen im Konzernrecht einen großen Zusammenhang bilden, sprechen Haftungsfragen eine andere Sprache. So müssen wirtschaftliche Nöte, eine Insolvenz oder die Haftung bei Schadensfällen nicht Mutter und Tochter gleichzeitig treffen.

Warenlieferungen im EU-Raum zwischen Unternehmen und Privatleuten

Umsatzsteuer bei Warenlieferungen im EU-Raum zwischen Unternehmen

Gewerblich gelieferte Waren gelangen grundsätzlich unversteuert über die innergemeinschaftlichen Grenzen. Die Belastung mit der Umsatzsteuer erfolgt erst im Bestimmungsland; in Deutschland durch die Abgabe einer Steuererklärung bei den Landesfinanzbehörden (Finanzämter).

Ein Unternehmer, der also seinen Unternehmerkunden mit Sitz in der EU Waren liefert, ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Unternehmereigenschaft der Kontrahenten wird durch Nachweis der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) dokumentiert.
  • Der Kunde ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen.
  • Bei der Rechnungsstellung sind der Hinweis auf Steuerbefreiung der Lieferung und die Angabe der eigenen Ust-IdNr und der des Kunden anzugeben. Die Erteilung einer USt-IdNr. erfolgt in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern.

Nachweispflichten

Die tatsächliche Lieferung muss durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.

Dabei kommt es darauf an, ob die Ware zum Bestimmungsort befördert oder versandt wurde. Befördert bedeutet: die Ware wurde vom Lieferanten oder vom Kunden selbst in den EU-Mitgliedstaat z. B. mit eigenem LKW befördert. In diesem Fall wird neben der Rechnung eine sogenannte Gelangensbestätigung erwartet, die neben den wesentlichen Daten der Rechnung Ort und Zeitpunkt der Lieferung aufführt und die Unterschrift des Kunden oder seines Mitarbeiters, der verantwortlich ist für die Warenannahme, enthält.

Eine Versendung liegt vor, wenn die Lieferung durch einen vom Lieferanten oder vom Kunden beauftragten selbstständigen Dritten (z. B. Spediteur, Kurierdienst bzw. Post oder Bahn) in den anderen EU-Mitgliedstaat geleistet wurde. In diesem Fall werden folgende Belege erforderlich: Rechnung, Gelangensbestätigung oder stattdessen die vom Auftraggeber des Frachtführers und Empfänger unterschriebenen handelsrechtlichen Frachtbriefe.

Darüber hinaus sind Bescheinigungen des Spediteurs über die elektronische oder schriftliche Auftragserteilung und Sendungsprotokolle erforderlich.

Zusammenhang zwischen Ust-Voranmeldung/-Erklärung und der Zusammenfassenden Meldung (ZM)

Der Unternehmer hat in den USt-Voranmeldungen der USt-Erklärung für das Kalenderjahr die Summe der Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und/ oder innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen und/ oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften in besonders vorgesehenen Zeilen zu erklären (§ 18b UStG). Diese Umsätze muss er aufgeschlüsselt auf die einzelnen Abnehmer auch in der ZM für den jeweiligen Meldezeitraum melden. Dasselbe gilt für die Berichtigung der Bemessungsgrundlage z. B. wegen der Gewährung von Skonti, Boni oder Rabatten, wegen der Uneinbringlichkeit von Forderungen und wegen Rechnungsstornierungen infolge ganz oder teilweise rückgängig gemachter innergemeinschaftlicher Warenlieferungen und/ oder innergemeinschaftlicher sonstiger Leistungen und/ oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften.

Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften

In der ZM müssen auch die Aktivitäten aus sogenannten Dreiecksgeschäften aufgenommen werden. Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn

  • drei in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste Unternehmer (erster Lieferer, erster Abnehmer, letzter Abnehmer) über einen Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen,
  • dieser Gegenstand unmittelbar vom Ort der Lieferung des ersten Lieferers an den letzten Abnehmer befördert oder versendet wird,
  • der Liefergegenstand von dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates gelangt und
  • der Liefergegenstand durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet wird.

Intrastat-Meldungen

Zusätzlich zur Steuerdeklaration verlangt das Statistische Bundesamt in Wiesbaden vom ausführenden Unternehmen eine umfangreiche monatliche Intrastat-Meldung zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen. Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von jeweils 500.000 EUR bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten 800.000 EUR im Vorjahr nicht überschritten haben.

Quellen: ihk, nbg und zoll

Expatriate - Expats - Arbeitnehmerentsendung ins Ausland (Outbound)

Expatriate - Expats - Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland

Expatriate oder auch Expatriaten (Lat. ex – „aus, heraus“ und patria – „Vaterland“) sind Mitarbeiter, die ohne Einbürgerung von ihren Unternehmen für längere Zeit – üblicherweise ein bis drei Jahre – ins Ausland versetzt werden.

Mitarbeiterentsendungen ins Ausland betreffen immer mehr Unternehmen. Ausländische Märkte zu erschließen, Projekte im Ausland fachlich zu unterstützen, Geschäfte im Ausland zu führen, auf Baustellen zu arbeiten und internationale Kompetenzen zu verbessern – das sind die wesentlichen Gründe. Doch die Entsendung ist an eine Vielzahl steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Regeln geknüpft, die es unbedingt zu beachten gilt.

Entsendung innerhalb des Europäischen Binnenmarkts

Für die Entsendung innerhalb des Europäischen Binnenmarkts gilt arbeitsrechtlich als Rechtsgrundlage die Richtlinie 96/71/EG.

Die Richtlinie enthält Vorschriften für die Anwendung von Bestimmungen im Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten auf die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die von einem in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber zur Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden.

Durch die Richtlinie soll gewährleistet werden, dass in einem Mitgliedstaat nicht über einen längeren Zeitraum Arbeitnehmer tätig sind, deren Arbeitsverhältnisse nicht dem Recht dieses Mitgliedstaates unterworfen sind:

Eine Arbeitnehmerentsendung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland auf Anordnung seines inländischen Arbeitgebers im Ausland eine Beschäftigung für diesen ausübt.

Für die steuerliche Beurteilung der Entsendung spielen u. a. die Aufenthaltsdauer, der Wohnsitz (Ansässigkeit) und der Aufenthaltsort (Staat) eine Rolle.

Beispiel 1:

Ein deutscher Arbeitnehmer mit Sitz in Köln wird für 3 Monate an den Firmenstandort in Wien entsandt und lebt dort im Hotel. Da er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, unterliegt er grundsätzlich als unbeschränkt Steuerpflichtiger mit seinem gesamten Welteinkommen der inländischen Besteuerung, vgl. § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Die Aufenthaltsdauer des Arbeitnehmers im Ausland ist entscheidend. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden nach den OECD-Regeln grundsätzlich im Tätigkeitsstaat besteuert.

In diesem Fall ist das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu prüfen. In unserem Beispiel muss das DBA zwischen Deutschland und Österreich herangezogen werden.

Das Besteuerungsrecht behält aber in unserem Fall der Ansässigkeitsstaat, wenn der Aufenthalt des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsort im Ausland nicht länger als 183 Tage im Jahr beträgt. Auch mehrere aufeinanderfolgende Entsendungszeiträume können einen zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt begründen.

Gäbe es kein DBA mit Österreich, würde der Auslandstätigkeitserlass anzuwenden sein.

Der Auslandstätigkeitserlass (ATE) ermächtigt die Finanzbehörden in den Fällen der § 34c Abs. 5 und § 50 Abs. 4 EStG, unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, von der Besteuerung auszunehmen.

Progressionsvorbehalt

Auch wenn der Arbeitnehmer in Deutschland aufgrund des DBA mit dem Ausland nicht besteuert wird, führt der gezahlte Arbeitslohn aufgrund des Progressionsvorbehalts zu einer höheren inländischen Steuerlast.

Steuerfreier Kaufkraftausgleich

Bei einer Entsendung des Arbeitnehmers in ein Land mit deutlich höheren Lebenshaltungskosten, kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Kaufkraftausgleich gewähren. Das ist aber nur möglich, wenn das Gehalt des Arbeitnehmers weiterhin in Deutschland besteuert wird. Das Auswärtige Amt setzt für mehrere Länder diesen Kaufkraftausgleich fest.

Beispiel 2

Das zweite Beispiel zeigt, was steuerlich zu beachten ist, wenn weitere Entsendungsorte infrage kommen und der Arbeitnehmer inzwischen einen anderen Wohnsitz hat.

Der Arbeitnehmer hat keinen Wohnsitz in Deutschland. Er ist nur in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist in Deutschland und zusätzlich in Belgien tätig. Er erstellt Marktanalysen und erzielt daraus Vergütungen, mit denen er insgesamt nach § 1 Abs. 4 EStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG beschränkt steuerpflichtig ist. Es ist aus deutscher Sicht ausschließlich das DBA zwischen Österreich und Deutschland zu prüfen, da nur für dieses DBA eine Abkommensberechtigung nach Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 DBA-Österreich vorliegt. Soweit die Vergütungen auf die in Belgien ausgeübte Tätigkeit entfallen, sind sie grundsätzlich nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich in Österreich als Ansässigkeitsstaat zu besteuern.

Beispiel 3:

Ein Arbeitnehmer begründet während seines zehnmonatigen Aufenthalts in China einen Wohnsitz. Die Familie ist dem Arbeitnehmer in den Tätigkeitsstaat gefolgt. Die Wohnung im bisherigen Ansässigkeitsstaat steht der Familie jederzeit zur Nutzung zur Verfügung. Trotz der Begründung des Wohnsitzes wird nach chinesischem Recht bei einem kurzfristigen Aufenthalt keine unbeschränkte Steuerpflicht ausgelöst. Vielmehr werden lediglich die für eine in China ausgeübte Tätigkeit gezahlten Vergütungen der dortigen Besteuerung unterworfen (beschränkte Steuerpflicht). Der Arbeitnehmer ist nach Art. 4 Abs. 1 DBA-China nur in Deutschland ansässig.

Diese und weitere Beispiele finden Sie im BMF-Schreiben vom 3. Mai 2018 (GZ: IV B 2 – S 1300/08/10027) auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.

Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland (Inbound)

Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland

Bei der Entsendung von Arbeitnehmern ausländischer Arbeitgeber nach Deutschland ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu beachten. Das Gesetz folgt dem Arbeitsortsprinzip, d. h. der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern für die Zeit der vorübergehenden Beschäftigung in Deutschland bestimmte, am jeweiligen Arbeitsort in Deutschland maßgebliche Arbeitsbedingungen gewähren.

Das Gesetz gilt für Arbeitgeber aller Branchen. Soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Tarifverträgen geregelt sind, müssen im Ausland ansässige Arbeitgeber sie ihren vorübergehend in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern nur dann gewähren, wenn diese Arbeitsbedingungen (durch eine Rechtsverordnung oder eine Allgemeinverbindlicherklärung im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes) auch für alle entsprechenden deutschen Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben sind.

In der Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege) können Arbeitgeber durch Rechtsverordnung verpflichtet werden, die von einer Kommission vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Des Weiteren sind verschiedene Pflichten zu beachten, die der Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen dienen, wie z. B. Meldepflichten oder Arbeitszeitdokumentation.

Ausführliche Informationen zu den maßgeblichen Arbeitsbedingungen sowie zum Verfahren finden Sie auf der Homepage der mit der Kontrolle des Gesetzes beauftragten Behörden der Zollverwaltung.

Quelle: bmas.de und zoll.de

Entsendung und Sozialversicherung

Entsendung und Sozialversicherung

Nach den Gemeinschaftsregelungen unterliegen Arbeitnehmer, die innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandern, den Sozialversicherungsbestimmungen nur eines Mitgliedstaats. Nach den Verordnungen unterliegen Personen, die sich aus arbeitsbedingten Gründen von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben, im Allgemeinen dem System der sozialen Sicherheit des neuen Beschäftigungsstaates. Um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer so weit wie möglich zu fördern und kostspielige verwaltungsmäßige und anderweitige Komplikationen zu vermeiden, die nicht im Interesse der Arbeitnehmer, Unternehmen und Träger liegen, sind in den geltenden EU-Rechtsvorschriften einige Ausnahmen von diesem allgemeinen Grundsatz vorgesehen. Wichtigste Ausnahme ist die Bestimmung, dass der Arbeitnehmer weiterhin dem System der sozialen Sicherheit des Staates angehören muss, in dem das Unternehmen gewöhnlich tätig ist (Entsendestaat), wenn die betreffende Person von diesem Unternehmen in einen anderen Mitgliedstaat (Beschäftigungsstaat) für einen Zeitraum entsandt wird, der von Anfang an begrenzt ist (höchstens 24 Monate), vorausgesetzt, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Sachverhalte, die eine Befreiung von der Zahlung von Versicherungsbeiträgen im Beschäftigungsstaat bewirken –besser bekannt als Entsendung von Arbeitnehmern –, sind in Artikel 12 der Verordnung 883/2004 geregelt.

Als eine Entsendung wird bezeichnet, wenn Mitarbeiter eines Unternehmens für zeitlich begrenzte Aufenthalte ins Ausland entsandt werden. Im Vokabular des Sozialversicherungsrechts gibt es auch Bezeichnungen für kürzere Aufenthalte, wie Abordnung oder Dienstreise und längere Aufenthalte fallen unter die Bezeichnung vorübergehende Versetzung.

Bei Beschäftigten mit einem deutschen Arbeitsvertrag gelten die Vorschriften der deutschen Sozialversicherung, wenn die Entsendung im Voraus zeitlich begrenzt ist.

Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer mit einem deutschen Arbeitsvertrag befristet ins Ausland entsandt, handelt es sich um eine „Ausstrahlung“ im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (Vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV)). Danach gilt weiterhin das Sozialversicherungsrecht für seine Beschäftigung im Ausland, teils aber unter Bedingungen von zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Eine Ausstrahlung liegt vor, wenn aufgrund der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglichen Regelungen diese im Voraus zeitlich begrenzt ist.

Einstrahlung

Im Gegensatz zur Ausstrahlung gilt die Einstrahlung für ausländische Arbeitnehmer, für die analog zur Ausstrahlung das Recht ihres Entsendestaats gilt. Die deutschen Rechtsvorschriften gelten dann nicht. Die Einstrahlung ist auch im SGB IV geregelt. Nähere Bestimmungen sind in den Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Aus- und Einstrahlung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung enthalten.

Bescheinigung A1 bzw. E 101

Arbeitnehmer, die im Ausland arbeiten wollen, für die aber weiterhin das Recht ihres Heimatstaates gelten soll, sollten rechtzeitig vor Arbeitsbeginn im Ausland eine Entsendebescheinigung beantragen. Diese Bescheinigung heißt A1 und gilt in den EU-Staaten, in der Schweiz, in Island, Liechtenstein und Norwegen.

Seit dem 1. Januar 2019 ist das elektronische Antragsverfahren für Arbeitgeber Pflicht. Selbstständige müssen weiterhin die Papierversion nutzen. Arbeitgeber müssen die A1-Bescheinigung für Arbeitnehmer über ein zertifiziertes Lohnprogramm oder eine Ausfüllhilfe elektronisch beim zuständigen Träger beantragen. Die Rückmeldung erfolgt seit dem 1. Juli 2018 ebenfalls elektronisch. Liegen die Voraussetzungen für die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften vor, enthält die elektronische Antwort die A1-Bescheinigung. Diese ist vom Arbeitgeber auszudrucken und dem Mitarbeiter auszuhändigen. Dieser Ausdruck ist die Originalbescheinigung.

Im Jahr 2018 konnte der Arbeitgeber zwischen elektronischem und Papierantrag wählen. Seit dem 1. Januar 2019 ist das elektronische Verfahren für alle beteiligten Stellen verpflichtend. In Ausnahmefällen werden laut den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung noch bis zum 30. Juni 2019 papiergebundene Anträge angenommen.

Ist der Mitarbeiter nicht gesetzlich krankenversichert und aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit, prüft die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) den Antrag und stellt dann die Bescheinigung aus.

Die länderspezifischen Fragebögen gibt es bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).

DVKA

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) berät rund um die Krankenversicherung Arbeitgeber und Versicherte über die im über- und zwischenstaatlichen Bereich geltenden Regelungen, Ansprüche, Vordrucke, zuständigen Stellen usw. bei einem Urlaubsaufenthalt oder einer Beschäftigungsaufnahme im Ausland sowie einer Wohnortverlegung ins Ausland oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung als Grenzgänger.

In einer Datenbank kann man für jedes Land die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Informationen abrufen.

Quellen: www.dvka.de, aok-business, https://www.dvka.de/media/dokumente/verschiedene/Praktischer_Leitfaden.pdf

Informationen für Grenzgänger

Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die im Grenzbereich des einen Staates arbeiten und täglich oder zumindest wöchentlich zu ihrem Wohnsitz im Grenzbereich des anderen Staates zurückkehren und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit unterliegen sie den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen der einzelnen Länder mit Deutschland. Eine einheitliche Regelung für alle Länder gibt es nicht. Das OECD- Musterabkommen sieht für Grenzgänger keine spezielle Regelung vor. Für diese Arbeitnehmer gelten Besonderheiten nach

  • den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Frankreich (Art. 13 Abs. 5 – i. d. R. Besteuerung im Wohnsitzstaat),
  • Österreich (Art. 15 Abs. 6 – i. d. R. Besteuerung im Wohnsitzstaat)
  • und der Schweiz (Art. 15a – begrenzte Besteuerung im Tätigkeitsstaat und Wohnsitzbesteuerung mit Anrechnungssystem).
  • Besonderheiten bei Grenzpendlern nach Luxemburg sind in der Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011 (KonsVerLUXV vom 9. Juli 2012, BStBl I S. 852) geregelt.

Grundsätzliches

Arbeitnehmer, die nach Dänemark, Belgien, Niederlande, Polen oder Tschechien pendeln und in diesen Ländern für einen dort ansässigen Arbeitgeber tätig sind, werden nach dem internationalen Steuerrecht in dem Land besteuert, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Das Einkommen, das in den Nachbarstaaten versteuert wurde, wird in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Es unterliegt jedoch in Deutschland dem Progressionsvorbehalt.

Keine Regeln ohne Ausnahmen – auch in Europa

Bedingt durch die besonderen Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Frankreich und der Schweiz gibt es Ausnahmen. Diese Länder haben dem Wohnsitzstaat das Steuerrecht eingeräumt. Für Grenzgänger, die ihr Gehalt in Österreich, Frankreich oder der Schweiz beziehen, werden in Deutschland in der Regel vierteljährlich Vorauszahlungen fällig, weil vom ausländischen Arbeitslohn keine Lohnsteuer einbehalten wird. Im Folgejahr erfolgt mit der Einkommensteuererklärung dann eine genaue Abrechnung. Neben der Verdienstbescheinigung sind die Anlagen N und bei einer Abgabepflicht in Baden-Württemberg die Anlage N-GRE beizufügen.

Beispiel Schweiz:

Grenzgänger in die Schweiz sind mit ihrem Arbeitslohn grundsätzlich im Inland steuerpflichtig. Die Schweiz ist berechtigt, eine Quellensteuer von 4,5 v. H. einzubehalten. Um einen höheren Steuerabzug in der Schweiz zu vermeiden, benötigt man eine vom Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung, die in der Regel jedes Jahr automatisch verlängert wird.

Am Anfang der Grenzgängertätigkeit erhält man vom Finanzamt einen Fragebogen. Nach Abgabe des Fragebogens wird eine Steuernummer zugeteilt.

Auf die voraussichtliche Jahressteuer werden vierteljährlich (10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.) Vorauszahlungen erhoben (§ 37 Einkommensteuergesetz), soweit die inländische Steuer höher als die in der Schweiz abgezogene Quellensteuer mit 4,5 v. H. ist.

Über die zu entrichtenden Vorauszahlungen erhält man einen Vorauszahlungsbescheid. Der Grenzgänger hat jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Merkblätter zur Sozialversicherung für Grenzgänger

Innerhalb der EU gilt eineVerordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Diese betrifft auch Grenzgänger und deren Familienangehörige.

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA.de) bietet Merkblätter für Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten und im EU-Ausland wohnen. Sie enthalten umfangreiche Informationen zur Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialversicherung im Wohn- und im Beschäftigungsstaat sowie zur Feststellung und Überwachung der Arbeitsunfähigkeit.

Quellen: finanzamt-bw, fa-ettlingen